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   OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20   

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https://dejure.org/2021,17674
OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20 (https://dejure.org/2021,17674)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2021 - 6 W 42/20 (https://dejure.org/2021,17674)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 (https://dejure.org/2021,17674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Faktenprüfungshinweis

    § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, Art 5 Abs 1 GG
    Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Presseunternehmens gegen die Verknüpfung eines auf Facebook geposteten Presseartikels mit einem Faktenprüfungshinweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Verknüpfung eines von einem Presseunternehmen in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Beitrages mit der Kennzeichnung als "Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft"

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Verknüpfung eines von einem Presseunternehmen in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Beitrages mit der Kennzeichnung als "Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 408
  • MMR 2021, 989

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Mit ihr wird auch keine Aussage getätigt, die ohne Erläuterung oder Richtigstellung in dem verlinkten - nicht von allen Empfänger des im Verfügungsantrag eingeblendeten Faktencheck-Hinweises aufgerufenen - Artikel als Behauptung mit einem solchen Inhalt zu verstehen wäre, der unwahr oder missverständlich wäre und deshalb die erforderliche Irreführungsquote erreichen könnte (siehe dazu Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]).

    Im Übrigen wird sich ein erheblicher übriger Teil der Adressaten beim Teilen ("Posting") mit dem Inhalt des Videos nicht befassen, zumal bei einem auf kurze Beiträge ausgelegten Medium wie Facebook nicht damit zu rechnen ist, dass die überwiegende Mehrzahl der Nutzer solchen Verknüpfungen folgt (siehe Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]).

    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Äußernde es nicht in der Hand hat, solcherart eine Tatsachenäußerung zur zivilrechtlich weniger angreifbaren Meinungsäußerung zu machen (siehe auch BGHZ 176, 175 Rn. 18 mwN; Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 90]).

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]).

    Der Senat kann wie bisher (Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 109f]) offenlassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern, und ob das öffentliche Anliegen der Förderung der Medienkompetenz und der öffentlichen Meinungsbildung es im Allgemeinen rechtfertigt, den Verkehr durch eine Verknüpfung mit Posting des geprüften Beitrags zu veranlassen, eine abweichende Meinung zur Kenntnis zu nehmen.

    Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass Art. 5 Abs. 1 GG - in der Ausprägung der Informationsfreiheit - auch die Meinungsbildung und die Auswahl der Informationsquellen durch die potentiellen Betrachter des Beitrags der Antragstellerin und dabei auch Schutz vor aufgedrängter Information gewährleistet (siehe Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 104]).

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Hier hat die Antragstellerin nicht lediglich eine Vermutung unter Angabe einer wertenden Stellungnahme, diese Vermutung sei berechtigt, in den Raum gestellt (siehe dazu BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14; BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 11, 15 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; AfP 2019, 434 Rn. 41 - "AIDS - Die Afrikalegende").

    Er lässt nach Inhalt und Form keinen ernsthaften Versuch zur Ermittlung von Wahrheit (im Sinne eines Strebens nach menschlicher Erkenntnis über die Beschaffenheit der Welt) erkennen und verfehlt den Anspruch der Wissenschaftlichkeit systematisch (siehe dazu BVerfGE 90, 1 - Jugendgefährdende Schriften; vgl. BGH, AfP 2019, 434 Rn. 44 mwN - "AIDS - Die Afrikalegende").

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Daher hat die Beschwerde insbesondere keinen Erfolg, soweit sie sich auf den - vom Landgericht zutreffend angeführten - Grundsatz beruft, wonach sich die Bedeutung der Äußerung einer (vermuteten) Tatsache, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit danach richtet, ob der Äußernde die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt erfüllt hat, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 199, 237 Rn. 26 - Sächsische Korruptionsaffäre).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Der Beitrag der Antragstellerin beschränkt sich im Übrigen seinem Äußerungsgehalt nach nicht auf eine nicht präjudizierende Äußerung eines Verdachts, sondern gibt die Tatsache, Kinder würden ihren Eltern weggenommen, als feststehend an und überschreitet auch insoweit die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung (siehe dazu BVerfGE 114, 339, 354 f - Stolpe; BGH, GRUR 2013, 312 Rn. 26 mwN - IM "Christoph"; GRUR 2020, 664 Rn. 33 mwN - Kommunalpolitiker).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Äußernde es nicht in der Hand hat, solcherart eine Tatsachenäußerung zur zivilrechtlich weniger angreifbaren Meinungsäußerung zu machen (siehe auch BGHZ 176, 175 Rn. 18 mwN; Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 90]).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass weitere Medien ähnliche Vorwürfe gegen Gesundheitsämter erhoben oder davon berichtet haben mögen, die jedenfalls nicht unwidersprochen geblieben sind (siehe BVerfGE 99, 185, 199 mwN - Scientology).
  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Die angefochtene Entscheidung zitiert den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2009 (1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470) nicht fehlerhaft.
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Der Beitrag der Antragstellerin beschränkt sich im Übrigen seinem Äußerungsgehalt nach nicht auf eine nicht präjudizierende Äußerung eines Verdachts, sondern gibt die Tatsache, Kinder würden ihren Eltern weggenommen, als feststehend an und überschreitet auch insoweit die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung (siehe dazu BVerfGE 114, 339, 354 f - Stolpe; BGH, GRUR 2013, 312 Rn. 26 mwN - IM "Christoph"; GRUR 2020, 664 Rn. 33 mwN - Kommunalpolitiker).
  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Hier hat die Antragstellerin nicht lediglich eine Vermutung unter Angabe einer wertenden Stellungnahme, diese Vermutung sei berechtigt, in den Raum gestellt (siehe dazu BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14; BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 11, 15 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; AfP 2019, 434 Rn. 41 - "AIDS - Die Afrikalegende").
  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18

    Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20
    Der Beitrag der Antragstellerin beschränkt sich im Übrigen seinem Äußerungsgehalt nach nicht auf eine nicht präjudizierende Äußerung eines Verdachts, sondern gibt die Tatsache, Kinder würden ihren Eltern weggenommen, als feststehend an und überschreitet auch insoweit die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung (siehe dazu BVerfGE 114, 339, 354 f - Stolpe; BGH, GRUR 2013, 312 Rn. 26 mwN - IM "Christoph"; GRUR 2020, 664 Rn. 33 mwN - Kommunalpolitiker).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BVerfG, 19.10.2006 - 1 BvR 152/01

    Zu Sorgfaltsanforderungen bei Verdachtsberichterstattung unter namentlicher

  • LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes in Form eines sogenannten

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

    Insbesondere kann ein Presseunternehmen, das einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht hat, grundsätzlich nicht untersagen, dass dort ein Posting dieses Beitrags mit der Kennzeichnung als "Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft" verknüpft wird, wenn dieser Faktenprüfungs-Hinweis und ein damit verknüpfter Artikel des vom Netzwerkbetreiber beauftragten Faktenprüfers sachlich gehalten und weder unwahr noch missverständlich sind, nämlich der angesprochene Verkehr ihnen die Behauptung der Tatsache entnimmt, dass der geprüfte Beitrag falsche Informationen gebe, die auf zentrale tatsächliche Elemente des geprüften Beitrags zutrifft (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris).

    Dabei muss hier nicht abschließend erörtert werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben (vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15), insbesondere in welchen Fällen die Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form die gebotenen Grenzen einhält (siehe dazu (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris; offengelassen Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 99]).

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (vgl. Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]; Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 16).

    Ebenfalls unschädlich ist, dass die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks, die den Rahmen für die hier inmitten stehende Betätigung von "C" als Faktenprüferin schafft, solche der Allgemeinheit dienenden Ziele letztlich aus der Motivation heraus verfolgt, eine Beeinträchtigung der Attraktivität ihres wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsmodells bei den Nutzern zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 16).

    Dabei kann der Senat wie bisher (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 109]; Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 juris Rn. 17) dahinstehen lassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern.

    Allerdings ist zu beachten, dass zumindest ein annähernd gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist, soweit es darum geht, auf die Unrichtigkeiten in zentralen tatsächlicher Elemente einer Berichterstattung hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 17).

  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Die Beklagte verfolgt mit der Veranlassung von Faktencheck-Hinweisen nicht zuletzt legitime wirtschaftliche und zudem von ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht gedeckte Interessen, nicht als Verbreitungsplattform für Falschinformationen in Verruf zu geraten, wobei bei der Prüfung, ob das "Anhängen" solcher Kommentare gerechtfertigt ist, auch das dem allgemeinen Interesse an einem möglichst freien und umfassenden Meinungsaustausch und -wettbewerb dienende Ziel der Beklagten zu berücksichtigen ist, "Echokammern" und "Filterblasen" zu vermeiden; dies ist als ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung anerkannt (OLG Karlsruhe, MMR 2021, 989 Rn. 15; OLG Karlsruhe, MMR 2021, 164 Rn. 95).
  • LG Köln, 17.08.2022 - 28 O 41/21

    Facebook muss Hinweis auf Fehlinformation bei Artikel mit medizinischen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt in seinem Beschluss vom 28.04.2021 - 6 W 42/20, juris, insoweit aus:.
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